VVGE 2011/13 Nr. 31 Art. 6 WEG, Art. 1 VWEG, Art. 12 ff. Statuten der Wasserversorgung Sachseln-Dorf und Umkreis a. Erhebung von Erschliessungsbeiträgen. Gesetzliche Grundlagen. Verletzung des Gesetzmässigkeitsprinzips, wenn die Festlegung
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VVGE 2011/13 Nr. 31 Art. 6 WEG, Art. 1 VWEG, Art. 12 ff. Statuten der Wasserversorgung Sachseln-Dorf und Umkreis
a. Erhebung von Erschliessungsbeiträgen. Gesetzliche Grundlagen. Verletzung des Gesetzmässigkeitsprinzips, wenn die Festlegung von Erschliessungsbeiträgen pauschal an die Exekutive delegiert wurde (Erw. 2).
b. Verjährung von Erschliessungsbeiträgen nach fünf Jahren seit Fälligkeit der Beitragsforderung (Erw. 3). Entscheid des Regierungsrats vom 16. Oktober 2012 (Nr. 124). Aus den Erwägungen:
2. Im Streit liegt der von der Wasserversorgung verfügte Erschliessungsbeitrag für die Groberschliessung des Gebietes (die Anschlussgebühren wurden nicht angefochten). Die Beschwerdeführer machen geltend, dass diese Beitragsforderung mangels genügender gesetzlicher Grundlage nicht bestehe und daher nicht geschuldet sei. 2.1 Erschliessungsbeiträge bedürfen einer Grundlage im formellen Gesetz; dies ist Ausfluss des Legalitätsprinzips. Gewohnheitsrecht vermag keine Grundlage für abgaberechtliche Verpflichtungen zu schaffen (Regierungsratsbeschluss vom 29. August 2006 [Nr. 114]; Erläuterungen zum Baugesetz vom 12. Juni 1994 und zur Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994 [Erläuterungen BauG/BauV], S. 56 und 59 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N 2695; ZBl 2003 S. 514 und 519). Gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes (WEG) vom 4. Oktober 1974 (SR 843), in Kraft seit 1. Januar 1975, erheben die nach kantonalem Recht zuständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften von den Grundeigentümern angemessene Beiträge an die Kosten der Groberschliessung, während die Kosten der Feinerschliessung ganz oder zum überwiegenden Teil den Grundeigentümern zu überbinden sind. Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (VWEG) vom 30. November 1981 (SR 843.1), in Kraft seit dem 1. Januar 1987, konkretisiert, dass die Gesamtheit der Grundeigentümer wenigstens 30 Prozent der Kosten für Anlagen der Groberschliessung und 70 Prozent der Kosten für Anlagen der Feinerschliessung tragen muss. Dienen Anlagen gleichzeitig der Grob- und der Feinerschliessung, so sind die Kostenanteile nach dem Verhältnis der Erschliessungsfunktionen zu berechnen. Allerdings bilden diese Bestimmungen keine genügende gesetzliche Grundlage zur Erhebung von Erschliessungsbeiträgen, da sie nur den Rahmen und die Grundsätze festlegen, nach denen das kantonale Abgaberecht auszugestalten ist (Art. 1 Abs. 1 VWEG bezieht sich ohnehin auf die „Gesamtheit der Grundeigentümer“). Gleiches gilt im Übrigen für den Grundsatz nach Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700), wonach das kantonale Recht die Erschliessungsbeiträge regelt (BGE 112 Ib 235; Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl., Bern 2008, S. 282). Demzufolge kommt dem kantonalen oder kommunalen Recht im Hinblick auf die Umsetzung von WEG/VWEG eigenständige Bedeutung zu. (...) Die Statuten sind das einzige gesetzliche Regelwerk der Wasserversorgung. Darin finden sich folgende für die Erhebung der streitigen Erschliessungsbeiträge relevanten Bestimmungen in der Fassung vom 4. April 1972: "Art. 12 An das Hauptleitungsnetz der 'Wasserversorgung Sachseln-Dorf und Umkreis' werden gegen Entrichtung der Einkaufsgebühren nach Art. 13, Vorhandensein von genügend Wasser und die technische Anschlussmöglichkeit vorausgesetzt, neu angeschlossen:
a. Im Versorgungsbereich schon bestehende, aber bisher nicht angeschlossene und neu entstehende Einzelgebäude, jederzeit auf Verlangen, durch Beschluss der Verwaltungskommission.
b. bisher nicht angeschlossene Gebiete, sobald ein entsprechendes Bedürfnis vorliegt und zu erwarten ist, dass die jährlichen Einnahmen aus der Wasserabgabe mindestens 10 % der Anlagekosten einbringen. Ist letzteres nicht der Fall, werden die Anschlussbedingungen und die Kostenbeteiligung an der Erschliessung durch die Verwaltungskommission festgelegt. Besitzt ein solches Gebiet brauchbare Wasserquellen, so ist die Wasserversorgung berechtigt, diese zu erwerben, wobei der Wert der Quellenrechte als Zahlung angerechnet wird. Das gleiche gilt für Verteilungsleitungen, die für die Wasserversorgung nach vollzogenem Anschluss noch brauchbar sind. Die Verhandlungen über den Anschluss und dessen Bedingungen vollziehen sich zwischen den Interessenten und der Verwaltungskommission, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Generalversammlung. Die im Grundbuch eingetragenen bisherigen Brunnenrechte bleiben vorbehalten und sind bei der Festsetzung der Anschlussbedingungen ihrem Werte nach zu berücksichtigen. Art. 13 Für den Anschluss eines jeden nicht bereits an die 'Wasserversorgung Sachseln-Dorf und Umkreis' angeschlossenen Wohnhauses oder selbständigen Gebäudes anderer Art, ist eine Einkaufssumme zu entrichten. Diese beträgt 1,2 % des Steuerschatzungswertes. Bei landwirtschaftlichen Schatzungen und Bauten, bei denen keine Steuerschatzung erfolgt, ist die Anschlussgebühr im Verhältnis der gewerblichen Schatzungen festzulegen. Bei der Neueinbeziehung von ganzen Gebäudekomplexen oder Gebieten ist dem daraus für die Wasserversorgung entstehenden Vorteil bei der Festsetzung der Anschlussbedingungen und Kostenbeteiligung an der Erschliessung angemessen Rechnung zu tragen. Für grössere Umbauten und Erweiterungen an bestehenden Gebäuden ist ebenfalls eine entsprechende zusätzliche Einkaufssumme zu bezahlen. (...) Art. 15 Die Einkaufssummen (Art. 13) werden von der Verwaltungskommission festgesetzt. Für den Wasserbezug während Neubauten, Umbauten, Strassenkorrektionen usw. ist die Taxe von der Verwaltungskommission festzusetzen. Der Betrag ist vom Bauunternehmer zu bezahlen." Nach dem Wortlaut der Statuten kann die Wasserversorgung in bereits groberschlossenen Gebieten Einkaufsgebühren erheben für den Anschluss bestehender oder neuerrichteter Einzelgebäude an das Hauptleitungsnetz (Anschlussgebühren). Nicht erschlossene Gebiete können an das Hauptleitungsnetz angeschlossen werden, wenn die Einnahmen aus den jährlichen Wasserabgaben (Betriebsgebühren) 10 Prozent der Anlagekosten betragen. Andernfalls kann das Gebiet angeschlossen werden, wenn die Grundeigentümer sich an den Kosten der Erschliessung beteiligen (Erschliessungsbeiträge); die Höhe der Kostenbeteiligung wird durch die Verwaltungskommission der Wasserversorgung festgelegt. Weit klarer wurden die Erschliessungsbeiträge der ursprünglichen Statutenfassung vom 4. Juni 1963 umschrieben: "Art. 12 An die 'Wasserversorgung Sachseln-Dorf und Umkreis' werden gegen Entrichtung der Einkaufsgebühren nach Art. 13, (...), neu angeschlossen:
a. (...);
b. bisher nicht angeschlossene Gebäudekomplexe oder Gebiete, wenn zwei Drittel der Grundstückeigentümer des anzuschliessenden Gebiets es verlangen und neben den Einkaufssummen ein angemessener Betrag an die Erweiterung des Verteilungsnetzes entrichtet wird. (...)" Somit sind die geltenden Statuten so auszulegen, dass neben der Erhebung von Anschluss- und Betriebsgebühren grundsätzlich auch die Erhebung von Erschliessungsbeiträgen vorgesehen ist (vgl. zur Möglichkeit der Zusammenlegung von Erschliessungsbeiträgen und Anschlussgebühren BG-Urteil vom 13. Dezember 2002 [2P.130/2002], Erw. 3.1). 2.4 Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde – wie vorliegend an die Verwaltungskommission –, muss es im Sinne des Legalitätsprinzips zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe sowie deren Bemessungsgrundlage und -rahmen nennen (Erfordernis der Gesetzesform). Diese Anforderungen können für gewisse Arten von Kausalabgaben gelockert werden, soweit das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt. Denn der Umfang des Legalitätsprinzips ist je nach der Natur der Abgabe zu differenzieren. Das Prinzip darf weder seines Gehalts entleert, noch andererseits in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät. Bei Kausalabgaben kann ihm unter Umständen bereits Genüge getan sein, wenn das formelle Gesetz die maximale Höhe der Abgabe im Sinne einer Obergrenze festlegt. Das heisst, Kausalabgaben müssen nicht notwendigerweise in allen Teilen im formellen Gesetz geregelt sein. Sie müssen lediglich in genügender Bestimmtheit in rechtssatzmässiger Form festgelegt sein (Erfordernis des Rechtssatzes). Damit können die Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe in anderen einschlägigen, allenfalls untergeordneten Rechtssätzen so umschrieben sein, dass der rechtsanwendenden Behörde kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten für den Bürger voraussehbar sind (BGE 136 I 144 f. und 126 I 180, mit Hinweisen; BG-Urteil vom 9. August 2007 [2C_150/2007], Erw. 2 bis 4.; AGVE 2006 S. 366). 2.5 Unter den Oberbegriff der Kausalabgaben fallen auch die Erschliessungsbeiträge. Dabei handelt es sich um Abgaben, die jenen Personen auferlegt werden, denen aus der öffentlichen Erschliessung ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst (Vorzugslast); sie dienen zur Deckung der Baukosten eines öffentlichen Werks (ZBl 2003 S. 510 f.). Der konkrete Beitrag des Abgabepflichtigen bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Sondervorteil, den der Einzelne aus der betreffenden öffentlichen Einrichtung zieht. Als Sondervorteil gilt nur der Vorteil, der über das hinausgeht, was die öffentliche Einrichtung der Allgemeinheit an Nutzen einträgt. Ob der Sondervorteil tatsächlich in Anspruch genommen wird, ist unerheblich; der Entstehungsgrund des Beitrags liegt in der blossen Möglichkeit, vom Vorteil Gebrauch zu machen. In diesem Sinne sind Beiträge zwar kostenabhängig, jedoch nicht leistungsabhängig (Tschannen/Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, § 55 N 26). Die formellgesetzliche Grundlage von Beiträgen vermag die von den Eigentümern im Einzelfall zu bezahlenden Abgaben regelmässig nicht zum Voraus ziffernmässig festzulegen. Daher muss sie sich nur, aber immerhin auf das Grundsätzliche (Abgabesubjekt, Abgabeobjekt, Berechnungsgrundlage und -rahmen) beschränken (Tschannen/Zimmerli, a.a.O., § 57 N 13). Die rechtssatzmässige Berechnungsgrundlage darf, da es schwierig ist, den Sondervorteil im Einzelfall zu bestimmen, auf schematische, der Durchschnittserfahrung entsprechende Massstäbe abstellen, welche eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung gewährleisten (ZBl 1996, S. 543 [Ziff. 10]; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2655; vgl. auch BGE 108 Ib 71 und 112 Ib 235). Das formelle Gesetz kann sich jedoch darauf beschränken, lediglich den Berechnungsrahmen und damit die maximale Höhe der Abgabe im Sinne einer Obergrenze festzulegen. Diesfalls hat der Gesetzgeber aber die Konkretisierung der Berechnungsgrundlage gestützt auf eine hinreichende Delegationsnorm der Exekutive zu übertragen, welche die einschlägigen Rechtssätze erlässt (BGE 123 I 253; BG-Urteil vom 20. Februar 2012 [2C_404/2010], Erw. 5 und 6; Pra 89 [2000] Nr. 161, S. 978; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 20. September 2011 [A 10 212_1], Erw. 2d). Unzulässig ist es hingegen, die Bemessung der Erschliessungsabgaben pauschal in das Ermessen der Exekutive zu delegieren. Damit wäre das Erfordernis des Rechtssatzes verletzt. Denn bei Erschliessungsbeiträgen vermögen das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip die dem Gesetzesvorbehalt zugedachte Schutzfunktion zugunsten des einzelnen Grundeigentümers regelmässig nicht zu übernehmen. Das Kostendeckungsprinzip kann die maximalen Erschliessungsbeiträge nur für die Gesamtheit der betroffenen Grundeigentümer, nicht jedoch für den einzelnen Grundeigentümer bestimmen. Das Äquivalenzprinzip kann schon daher nicht greifen, weil es an einem konkreten Marktwert der staatlichen Erschliessungsleistung fehlt, sodass der Abgabepflichtige deren Wert nicht überprüfen kann. Mithin also würde es bei einer pauschalen Delegation an den valablen Berechnungsgrundlagen für die Erhebung des konkreten Erschliessungsbeitrags fehlen. In diesem Sinne ist eine eigentliche Lockerung des Erfordernisses des Rechtssatzes unzulässig. Dafür spricht auch der Umstand, dass die Erschliessungsabgaben oft sehr hohe Beträge ausmachen, die nicht dem reinen Ermessen der Exekutive anheim gestellt sein können (BGE 121 I 238; BG-Urteil vom 9. August 2007 [2C_150/2007], Erw. 4; vgl. auch URP 1999 S. 546 und 565 f, mit Hinweisen). 2.6 Die Statuten der Wasserversorgung wurden von der Generalversammlung beschlossen. Sie erfüllen die Anforderungen an eine formell-gesetzliche Grundlage. Aber gerade im Bereich der Erschliessungsbeiträge sind sie vom Inhalt und von der Systematik her nicht leicht nachvollziehbar für den Bürger. Unter anderem deshalb hat denn wohl auch die Wasserversorgung ihre rechtlichen Grundlagen auf den 1. Januar 2013 hin vollständig überarbeitet. Vorliegend erfolgt eine Kostenbeteiligung an der Erschliessung dann, wenn im neu einzubeziehenden Gebiet die jährlichen Einnahmen aus den Betriebsgebühren 10 Prozent der Anlagekosten nicht erreichen (Art. 12 Bst. a Statuten). Die Kostenbeteiligung wird diesfalls durch die Verwaltungskommission (Exekutive) festgelegt, wobei dem daraus für die Wasserversorgung entstehenden Vorteil angemessen Rechnung zu tragen ist (Art. 13 Abs. 3 Statuten). In Bezug auf den Gegenstand der Abgabe sprechen die Statuten von der „Kostenbeteiligung an der Erschliessung“, womit wohl Erschliessungsbeiträge gemeint sind. Die Statuten beschreiben damit die Abgabe klar als Vorzugslast. Aus den vorinstanzlichen Akten geht allerdings hervor, dass die Abgabe hin und wieder auch als Einkaufssumme oder Anschlussgebühr bezeichnet wurde. Die Wasserversorgung hat denn auch die Erschliessungsbeiträge jeweils im Rahmen der Anschlussbewilligung eingefordert, teilweise also Jahrzehnte nach der Erschliessung; Erschliessungsbeiträge sind aber in der Regel kurz nach Fertigstellung der Anlage zu bezahlen (vgl. Art. 6 WEG; Art. 1 Abs. 3 VWEG). Der Gegenstand der Abgabe ist somit gemäss den Statuten klar; die Praxis der Wasserversorgung dazu ist hingegen nicht ganz nachvollziehbar. Der Kreis der Abgabepflichtigen ist in den Statuten nicht erwähnt. Auch Art. 17 der Statuten, wonach bei Grundstückänderungen der neue Besitzer die Rechte und Pflichten des bisherigen „Abonnenten“ zu übernehmen hat, kann hier nicht weiterhelfen; die Bestimmung betrifft nicht die Erschliessungsbeiträge, sondern lediglich den Wasserbezug (VVGE 1997 und 1998, Band XIII, Nr. 32, Erw. 3a). Ob sich die Abgabepflicht der Grundeigentümer allenfalls aus der Natur der Erschliessungsbeiträge ableiten lässt, kann vorliegend offen bleiben, da es den Statuten – wie sich zeigen wird – auch an anderen Regelungen fehlt. Der streitige Erschliessungsbeitrag berechnet sich offenbar nach einer Kostenaufteilung aus dem Jahre 1989. Die Kosten des Erschliessungsprojekts Spis betrugen für die Wasserversorgung Fr. 398 891.55. Davon sollte die Gesamtheit der Grundeigentümer Fr. 170 000.— (verschiedentlich wurde auch der Betrag von Fr. 166 666.– genannt) tragen. Offene Beträge wurden bis heute mit 4 Prozent verzinst. Als Verteilschlüssel unter den Grundeigentümern wurden die Flächen der betroffenen Grundstücke herangezogen. Die Gesamtfläche des erschlossenen Gebiets umfasst 12 989 m². Die Liegenschaft Nr. X, GB Sachseln, umfasst 10 849 m². Gestützt darauf wurde den Beschwerdeführern mit der Anschlussbewilligung vom 25. Februar 2011 ein Erschliessungsbeitrag von Fr. 240 000.— auferlegt. Allerdings findet diese Beitragsberechnung keine Erwähnung in den Statuten. Es fehlt bereits an der Festlegung der elementaren Beitragsgrundsätze, nämlich in welchem Umfang die Kosten eines Erschliessungsstrangs auf Abgabepflichtige abgewälzt oder von der Allgemeinheit getragen werden sollen, wenn die zu erwartenden Betriebsgebühren die 10-Prozent-Regel unterschreiten (Art. 12 Bst. b Statuten); diesen Mangel vermag auch der Passus, wonach dem für die Wasserversorgung entstehenden Vorteil aus der Erschliessung angemessen Rechnung zu tragen ist (Art. 13 Abs. 3 Statuten), nicht zu beheben (vgl. Tschannen/Zimmerli, a.a.O., § 56 N 18; BGE 108 Ib 71, betreffend das Erschliessungsreglement der Gemeinde Alpnach). Die Statuten sehen auch keine Massstäbe, Leitplanken oder Abstufungen vor, um den Sondervorteil rechtsgleich auf den Einzelfall herabbrechen zu können (vgl. beispielsweise VVGE 2005 und 2006, Band XVII, Nr. 43, Erw. 4). Der angewendete Verteilschlüssel, nämlich die Verlegung nach den Grundstückflächen, ist weder im Wortlaut noch sinngemäss in den Statuten enthalten; in den Akten werden denn sogar teilweise die Bruttogeschossflächen als Verteilschlüssel genannt. Wegen der besonderen Bedeutung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht ist für die Erhebung von Verzugszinsen auf Abgabeforderungen eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erforderlich (Tschannen/Zimmerli, a.a.O., § 57 N 16; vgl. aber auch Regierungsratsbeschluss vom 4. März 1996 [Nr. 870], Erw. 8); auch eine solche ist vorliegend nicht ersichtlich. Im Ergebnis erschöpfen sich die Statuten in einer pauschalen Delegation an die Exekutive und überlassen es damit dem freien Ermessen der Verwaltungskommission, die konkreten Erschliessungsbeiträge zu erheben. Weder das WEG noch die VWEG werden denn in irgendeiner Weise von der Kommission rechtssatzmässig konkretisiert. Damit wird der rechtsanwendenden Behörde ein unzulässiger und übermässiger Spielraum eingeräumt (vgl. BGE 123 I 252 f.), der es dem Bürger schon ansatzweise verunmöglicht, seine Abgabepflichten vorauszusehen. Es ist deshalb nicht verwunderlich, dass im vorliegenden Verfahren selbst aufgrund der vorinstanzlichen Akten nicht restlos nachvollziehbar ist, wie sich der von der Gesamtheit der Grundeigentümer zu tragende Kostenanteil und somit auch die einzelnen Erschliessungsbeiträge errechnet haben. Im Ergebnis bieten die Statuten der Wasserversorgung keine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Erhebung des streitigen Erschliessungsbeitrags. Den kommunalen Körperschaften steht zwar ein grosser Spielraum bei der Gestaltung derartiger Abgaben zu, in den der Regierungsrat nur zurückhaltend eingreift. Jedoch haben auch diese Abgaben sich dem Legalitätsprinzip unterzuordnen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.
3. Bei Erschliessungsbeiträgen ist die Verjährung von Amtes wegen zu berücksichtigen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 786). Sind die Beiträge verjährt, ist die Beschwerde gutzuheissen (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., N 1046; Schluep, Einladung zur Rechtstheorie, Bern 2006, § 1 N 164). Soweit keine einschlägigen Verjährungsregelungen bestanden, galt früher die Praxis des Regierungsrats, dass Erschliessungsbeiträge in zehn Jahren verjähren. Ausgehend von der neueren bundes- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung änderte jedoch der Regierungsrat seine Praxis auf den 1. Januar 2007; neu sollten Erschliessungsbeiträge in fünf Jahren – in Anlehnung an das Steuerrecht (Steuerveranlagung) – seit deren Fälligkeit verjähren (BGE 112 Ia 260; VVGE 2005 und 2006, Band XVII, Nr. 29 und 43). Ein neues Verjährungsrecht ist auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, wenn diese vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt sind (AJP 1995, S. 58). Dementsprechend sollte nach dem Willen des Regierungsrats der erwähnte Grundsatz der Rückwirkung auch für die Praxisänderung ab 1. Januar 2007 gelten. In der Folge wurde mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben den Einwohnergemeinden (und wohl auch den anderen betroffenen Körperschaften) die Praxisänderung vorher, spätestens jedoch mit der Publikation der VVGE 2005 und 2006, zur Kenntnis gebracht, damit entsprechende Vorkehrungen für die davon berührten Forderungen getroffen werden konnten (z. B. eine Unterbrechung der Verjährung, sodass diese neu zu laufen begann; VVGE 2005 und 2006, Band XVII, Nr. 29; vgl. auch BG-Urteil vom 1. April 2009 [2C_501/2008], Erw. 2.5). Insbesondere der Wasserversorgung musste die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Verjährungsregeln seit dem Regierungsratsbeschluss vom 4. März 1996 (Nr. 870 Erw. 7) bekannt sein. Denn bereits damals wendete der Regierungsrat in einem Fall, den die Wasserversorgung betraf, die fünfjährige Verjährungsregel an, unter Hinweis auf die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 112 Ia 260). Der Fall betraf zwar die Bereitstellungs- und Anschlussgebühren, aber aufgrund der zitierten Rechtsprechung war klar, dass auch die Erschliessungsbeiträge der fünfjährigen Verjährungsfrist unterlagen. Damit steht ausser Frage, dass die neue Verjährungspraxis auf die hier streitige Beitragsforderung Anwendung findet; dem stehen auch Gründe des Vertrauensschutzes nicht entgegen. Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Beitragsforderungen zu laufen. Die Beitragsforderung wurde mit der Fertigstellung der Netzerweiterung ungefähr im Jahre 1990 fällig (Art. 6 Abs. 1 WEG; VVGE 2005 und 2006, Band XVII, Nr. 29). In der Folge fanden zwischen der Wasserversorgung und den damaligen Eigentümern der Liegenschaft Nr. X, GB Sachseln, verschiedene Verhandlungen, u. a. auch betreffend den Erschliessungsbeiträgen, statt, sodass die Verjährungsfrist unterbrochen und stets von neuem zu laufen begann. Schliesslich haben die Beschwerdeführer mit Vertrag vom 11. Mai 2001 die Liegenschaft gekauft. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2003 machte die Wasserversorgung die Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass für die Liegenschaft der Erschliessungsbeitrag von Fr. 240 000.— noch ausstehend sei. Wie die Wasserversorgung ausführt, hätten die Beschwerdeführer auf das Schreiben nicht reagiert. Am 27. Januar 2004 reichte die Architektur GmbH für die Parzellen Nrn. A und B, beide GB Sachseln, ein Gesuch um Wasseranschluss ein. In den vorinstanzlichen Akten befindet sich eine Anschlussbewilligung, datiert vom 26. Februar 2004, mit der handschriftlichen Notiz „wurde nicht erstellt!“. Die nächste Akte ist bereits das Anschlussgesuch der Beschwerdeführer vom 20. Dezember 2010. In der Folge wurde dann die Anschlussbewilligung vom 25. Februar 2011 erlassen, worin gleichzeitig der streitige Erschliessungsbeitrag erhoben wurde. Mithin also erfolgten während ungefähr 6 ½ Jahren keine verjährungsunterbrechenden Handlungen seitens der Wasserversorgung. Nach dem bisher Gesagten führt die Anwendung der neuen Verjährungspraxis des Regierungsrats dazu, dass der streitige Erschliessungsbeitrag im Jahre 2009 verjährt ist. Auch aus diesem Grunde wäre die Beschwerde gutzuheissen. de| fr | it Schlagworte statuten erheblichkeit erschliessung regierungsrat verjährung anschlussgebühr beschwerdeführer exekutive vorteil fälligkeit einkaufssumme angemessenheit beitragsforderung kausalabgabe rahm Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund RPG: Art.19 WEG: Art.6 VWEG: Art.1 AGVE 2006, 74 S.366 Weitere Urteile BGer 2C_404/2010 2C_501/2008 2C_150/2007 2P.130/2002 Leitentscheide BGE 112-IB-235 123-I-248 S.252 112-IA-260 136-I-142 S.144 126-I-180 108-IB-71 121-I-230 S.238 123-I-248 S.253 VVGE 2005/06 Nr. 43 2005/06 Nr. 29 2011/13 Nr. 31 1997/98 Nr. 32